Ziehen bekannte Sportler in Steueroasen ...

... hat das Finanzamt auch bei Werbeeinnahmen aus Deutschland das Nachsehen

onlineurteile.de - Als Steueroase für Bessergestellte scheint zwar momentan eher Liechtenstein im Trend zu liegen. Bei Sportlern ist aber immer noch Monaco angesagt. In jedem Fall hat der Fiskus das Nachsehen, wenn gut verdienende Sportskanonen in eine Steueroase ziehen. Die derzeitigen Steuerregelungen ließen keine andere Wahl, lautete das Fazit des obersten deutschen Finanzgerichts in folgendem Urteil.

Es ging um einen (ehemaligen) Berufssportler, der seinen Wohnsitz in ein Niedrigsteuer-Land verlegt hatte, aber in Deutschland noch beträchtliche Einnahmen durch Werbung erzielte. Das Finanzamt hielt die Einkünfte für steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte das und verwies auf Lücken in der Gesetzeslage (I R 19/06).

Habe ein Sportler seinen Wohnsitz im Ausland, seien nur noch Einkünfte aus Sportveranstaltungen steuerpflichtig, die in Deutschland stattfänden, stellte der BFH fest. Werbeeinnahmen, die durch das Überlassen von Namen und/oder Fotos erzielt würden, seien nur sehr beschränkt steuerpflichtig. Da die Wohnung des Sportlers in der Steueroase als "Auslandsbetriebsstätte" anzusehen sei, zählten Werbeeinnahmen überwiegend als "ausländische Einkünfte".

Andere Werbeleistungen - zum Beispiel die Teilnahme an Werbefilmen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden - seien gar nicht steuerpflichtig. Die derzeit gültigen Regelungen stellten den Zugriff deutscher Steuerbehörden im Ausland nicht sicher, so der BFH.