Zinsänderungsklausel

Kreditinstitut darf bei Prämiensparverträgen die Höhe des Zinssatzes nicht frei bestimmen

onlineurteile.de - Ein Verbraucherverband beanstandete folgende Formularklausel in den Combispar-Verträgen einer Sparkasse mit ihren Kunden: "Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar-Guthaben." Bei unbefristeten Combispar-Verträgen zahlt der Kunde jeden Monat einen vereinbarten Sparbeitrag ein und kann monatlich nur über einen vereinbarten Höchstbetrag verfügen.

Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für unwirksam: Sie sei für die Kunden unzumutbar (XI ZR 140/03). Jedenfalls bei langfristig angelegten Verträgen müsse es den Kunden möglich sein, Änderungen in etwa zu kalkulieren. Zwar sei das Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarkes anzupassen, durchaus anzuerkennen. Wenn sie die Höhe des Zinssatzes jedoch völlig frei festlegten, benachteilige das die Sparer in unzulässiger Weise. Kreditinstitute müssten Maßstäbe für künftige Zinsänderungen angeben, die den Gesetzmäßigkeiten dieser Sondersparform entsprechen.