Zinsanpassungsklausel im Prämiensparvertrag unwirksam

Sparer können deshalb nicht für 20 Jahre Laufzeit den Spareckzins verlangen

onlineurteile.de - 1986 hatte ein Ehepaar mit einer Sparkasse einen Prämiensparvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen: Neben Zinsen in Höhe des jeweils gültigen Zinssatzes für Versicherungsspareinlagen - der 1986 bei fünf Prozent jährlich lag - sollten sich mit zunehmender Vertragsdauer die Prämien erhöhen. Mit Ablauf des Sparvertrags zahlte die Sparkasse 2006 einen Betrag von 22.034 Euro aus.

Die Sparer beanstandeten die Verzinsung: Wenn man den Spareckzins zugrunde lege, stünden ihnen noch ca. 3.100 Euro Zinsen zu. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse enthaltene Zinsanpassungsklausel sei unklar und damit unwirksam - mit ihrer Hilfe könne man Zinsänderungen nicht kalkulieren. Das bestätigte der Bundesgerichtshof. Trotzdem erklärte er die Forderung der Sparer für überhöht (XI ZR 197/09).

Die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel eröffne Sparern nicht die Möglichkeit, einseitig auf einem bestimmten Zinssatz zu bestehen, so die Bundesrichter. Eine feste Marge über so lange Zeit ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse ginge in unangemessener Weise auf Kosten des Kreditinstituts. Umgekehrt würde bei sehr ungünstiger Entwicklung des Zinsniveaus für langfristige Verträge der Anspruch der Kunden auf Null absinken.

Daher sei darauf abzustellen, welche Regelung die Vertragsparteien 1986 nach angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten - wenn ihnen klar gewesen wäre, dass die Zins-Klausel nichtig war. Maßgeblich sei der Zinssatz in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank: Sie veröffentliche regelmäßig die Zinsen für langfristige Spareinlagen, was dem Prämiensparvertrag mit 20 Jahren Laufzeit in etwa nahe komme.