Zoff in Arztpraxis

Schikanen können Grund für die Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft sein

onlineurteile.de - Ewige Treue hatten sich zwei Ärzte einer Gemeinschaftspraxis versprochen: Im notariellen Grundstücksvertrag hieß es, die Gemeinschaft dürfe niemals aufgehoben werden. Gemeinsam nutzten die Mediziner das gekaufte Haus als Praxis. Im Laufe der Zeit kamen die Ärzte immer schlechter miteinander aus, es endete mit wechselseitigen Schikanen. Schließlich wollte einer der beiden Teilhaber aus der Gemeinschaft aussteigen. Er strebte eine Teilungsversteigerung seiner Räume an. Damit war der Kompagnon nicht einverstanden und ließ es auf einen Prozess ankommen.

Der aussteigewillige Mediziner kann vom Partner verlangen, dass sein Miteigentum aufgehoben wird, entschied das Oberlandesgericht Bamberg (3 U 38/02). Die Ärzte hätten sich einmal nahegestanden und zu einer Praxisgemeinschaft zusammengetan. Die späteren persönlichen Anfeindungen hätten dann aber die Vertrauensgrundlage für die Zusammenarbeit zerstört. In so einem Fall könne der Partner darauf bestehen, dass die Gemeinschaft aufgehoben wird - selbst dann, wenn die Aufhebung im notariellen Vertrag "für immer" ausgeschlossen ist.

Nur wenn der klagende Teilhaber an dem Zerwürfnis allein oder überwiegend schuld gewesen wäre, hätte er die Aufhebung der Praxisgemeinschaft nicht durchsetzen können. Das treffe hier aber nicht zu. Vielmehr machten Schikanen von beiden Seiten eine weitere Kooperation in der Arztpraxis unmöglich.