Zu nah am Supermarkt-Eingang geparkt

Für den Schaden am Auto ist nicht der Supermarktbetreiber verantwortlich

onlineurteile.de - Mit dem BMW ihres Mannes fuhr eine Münchnerin auf den Parkplatz eines Supermarkts. Sie wollte so nah wie möglich an der Eingangstür parken. Die Frau hielt direkt davor, bemerkte dann aber, dass es dort zu eng war, um das Auto abzustellen. Während sie den Rückwärtsgang einlegte, um zurückzurollen, öffnete sich die automatische Eingangstür nach außen und stieß gegen den linken Kotflügel.

Die Reparatur des eingedellten Kotflügels kostete 1.261 Euro. Für diesen Betrag verlangte der Autobesitzer Schadenersatz vom Inhaber des Supermarkts: Automatische Türen stellten eine Gefahrenquelle dar, vor der er hätte warnen müssen. Den Vorwurf fand der Unternehmer absurd. Er ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den das Amtsgericht München zu seinen Gunsten entschied (281 C 16247/09).

Viele Supermärkte hätten Schwingtüren, die sich selbständig öffneten, stellte die Amtsrichterin fest, das sei im 21. Jahrhundert Standard. Kunden legten Wert auf diesen Komfort, weil sie so den Einkaufswagen einfach durchschieben könnten. Warnen müsse das Unternehmen nicht davor: Die Schwingtüre sei als solche gut zu erkennen und niemand müsse damit rechnen, dass ein Kunde ausgerechnet hier sein Auto abstelle.

Schließlich sei der Platz direkt vor der Türe ganz offenkundig kein Parkplatz. Hier fehle die Markierung und hier sei es viel zu eng - ein parkendes Fahrzeug würde die Kunden daran hindern, hinein- bzw. herauszukommen. Das Unternehmen müsse Autofahrer, die dort offensichtlich nichts verloren haben, nicht extra darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben.