Zu schneller Roller?
onlineurteile.de - Zwei Polizisten fiel in der Stadt ein Rollerfahrer auf, der ihrer Ansicht nach deutlich zu schnell unterwegs war. Sie fuhren ihm mit dem Streifenwagen etwa 100 Meter hinterher: Dabei zeigte der Tacho ihres Wagens 60 km/h an. Die Polizeibeamten stoppten den Fahrer. Der zeigte auch nicht die geringste Spur von Unrechtsbewusstsein, sondern erklärte mit einem gewissen Stolz, seine "Maschine" schaffe auch schon mal 65 km/h.
Wie so oft im Leben, erwies sich auch hier die Angeberei als kontraproduktiv: Denn die Fahrerlaubnis des Mannes galt nur für Krafträder, die höchstens 45 km/h fuhren. Die Polizisten zeigten ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis an. Wer ein Fahrzeug lenkt, das "wesentlich" schneller fährt als die Höchstgeschwindigkeit, die "durch seine Bauart bestimmt" wird, macht sich strafbar. Das Amtsgericht verdonnerte den Rollerfahrer zu einer Geldstrafe.
Doch der setzte sich gegen das Urteil zur Wehr und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Celle Recht (32 Ss 62/11). Das beanstandete Urteil enthalte keine Feststellungen dazu, ob der Roller die "bauart-gemäße" Geschwindigkeit wesentlich überschritten habe, so das OLG. "Wesentlich" bedeute: um mindestens 20 Prozent und das öfter. Werde der Grenzwert nur einmal überschritten, zähle das nicht als Beweis.
Und die Messung der Polizisten mit einem un-geeichten Kilometerzähler genüge als Beweis erst recht nicht. Auch die Angabe des Verkehrssünders dürfe der Amtsrichter nicht einfach übernehmen und darauf ein Urteil stützen: Wenn der Rollerfahrer behaupte, sein Roller fahre 65 km/h, müsse das überprüft werden. Der Amtsrichter hätte kontrollieren (lassen) müssen, ob der Tacho des Rollers die Geschwindigkeit zuverlässig und exakt anzeigt.