Zu unbestimmte Umgangsregelung

Familiengericht muss Modalitäten für Kontakte zwischen Vater und Kind genau festlegen

onlineurteile.de - Die Eltern eines 2003 geborenen Jungen ließen sich im Jahr 2006 scheiden. Das Kind blieb bei der Mutter. Die Frau lehnte jeden Kontakt des Kindes zum Vater ab, der sie einige Male verprügelt hatte. Auf dessen Antrag musste daher das Familiengericht eine Umgangsregelung treffen. Da ein Sachverständiger betont hatte, dass der Umgang mit dem Vater für das Kind förderlich wäre, ordnete das Familiengericht "begleiteten Umgang" an. Das bedeutet, dass bei den Treffen zwischen Vater und Kind ein(e) Vertreter(in) des Jugendamts anwesend sein sollte. Das Jugendamt sollte die Treffen "vermitteln".

Das war dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zu wenig konkret (17 UF 190/06). Auf die Beschwerde der Mutter hin verwies das OLG den Umgangsstreit ans Familiengericht zurück. Wenn keine gütliche Regelung zwischen den Eltern zu erreichen sei, dürfe die Justiz den Ablauf des Kontakts zwischen Vater und Kind nicht dem Jugendamt überlassen, so das OLG.

Das Familiengericht müsse vielmehr - möglichst im Einvernehmen mit dem Jugendamt - genau festlegen, an welchen Tagen, zu welcher Uhrzeit, in welchen Abständen und an welchem Ort der betreute Umgang stattfinden solle. Darüber hinaus sei zu regeln, wie die Mutter das Kind zu den Treffen bringen und wieder abholen könne, ohne dem Vater zu begegnen.