Zu viel für Strom gezahlt

Lebensmittelhändler im Clinch mit Energieversorger

onlineurteile.de - Ein Geschäftsmann bezieht seit 1995 von einem Energieversorgungsunternehmen Strom für seinen Lebensmittelmarkt in Baden-Baden. Eigentlich sollte der verbrauchsabhängige Anteil des Entgelts für Strom (gemäß den Tarifbedingungen des Energieversorgers) auf Grundlage einer 96-Stunden-Leistungsmessung berechnet werden, wie bei allen Gewerbekunden, die über 10.000 kWh im Jahr abnahmen. Dafür ist eine spezielle Messeinrichtung notwendig, die aber erst im November 1997 installiert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt kassierte der Energieversorger nach dem ungünstigeren Tarif für Kunden, die weniger als 10.000 kWh Strom jährlich beziehen. Schließlich verlangte der Lebensmittelhändler für den Abrechnungszeitraum August 1996 bis November 1997 ca. 3.000 Euro zurück.

Beim Bundesgerichtshof hatte er mit seiner Zahlungsklage Erfolg (VIII ZR 248/03). Der Energieversorger habe gegen seine Tarifbestimmungen verstoßen und falsch abgerechnet. Warum er es nicht geschafft habe, das Messgerät beim Kunden zu installieren, sei unerfindlich. Dass bei den Leistungszählern ein Lieferengpass aufgetreten sei, habe das Unternehmen nur behauptet, aber nicht belegt (z.B. durch Angaben, bei welchen Herstellern man versucht habe, die Messeinrichtungen zu beschaffen). Der Kunde habe also Anspruch auf Schadenersatz, weil der Energieversorger vertragswidrig die Leistungsmessung unterließ.

Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar gelte für die nachträgliche Korrektur von Berechnungsfehlern eine Zweijahresfrist. Sie beziehe sich aber nur auf falsche Abrechnungen, die durch Ablesefehler oder mangelhaft funktionierende Messgeräte zu Stande kommen. Darum gehe es hier aber nicht. Wenn ein Energieversorger zu hohe Kosten in Rechnung stelle, weil er einen laut Vertrag gar nicht "anwendbaren Tarif" zu Grunde lege, schütze ihn diese Frist nicht vor Ansprüchen abkassierter Kunden.