Zu wenig "Unterschrift"

Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters ist damit hinfällig

onlineurteile.de - Eine Bank forderte vom Gesellschafter einer GmbH viel Geld: Er habe für Kredite an seine Firma gebürgt. Die Bank hielt ihm eine Bürgschaftsurkunde vor, die mit einem Krakel aus zwei oder drei Zeichen unterschrieben war. Der angebliche Bürge wehrte sich: Der Schriftzug stamme nicht von ihm, außerdem sei die Unterschrift nicht rechtsgültig.

Ob der Krakel unter der Urkunde wirklich vom Gesellschafter stamme, könne offen bleiben, meinte das Oberlandesgericht Brandenburg (3 U 30/02). Jedenfalls sei die Urkunde nicht (im Rechtssinne) unterzeichnet. Eine Unterschrift müsse einen individuellen Charakter aufweisen, der sie von anderen unterscheide - damit sie nicht so leicht nachzuahmen sei. Selbst wenn der Schriftzug nur flüchtig oder verkürzt sei, müsse zumindest die Absicht erkennbar sein, voll zu unterschreiben. Ein bloßes Namenskürzel, z.B. der Anfangsbuchstabe des Namens, genüge nicht.

Der umstrittene Krakel ließ sich bestenfalls als "U" mit Schleife deuten, war also nur ein Kürzel. Die Absicht, den vollen Namen zu Papier zu bringen, war weder für den Schriftsachverständigen noch für das Gericht ersichtlich: Denn der Familienname des Gesellschafters bestand aus elf Buchstaben bzw. drei Silben, die aus dem Krakel beim besten Willen nicht herauszulesen waren. Zudem pflegte er seinen Namen auszuschreiben. Aus diesen Gründen sei der Bürgschaftsvertrag unwirksam, erklärten die Richter. Das Bankpersonal sei beim Bürgschaftsvertrag unvorsichtig vorgegangen und habe ihn nach der Abzeichnung wohl nicht mehr geprüft.