Zugang zur Tiefgarage nicht gestreut

Hausmeister und Verwalter der Wohnanlage haften für Sturz auf Glatteis

onlineurteile.de - Die 68-Jährige wohnte mit ihrem Mann in einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen. Von einem Privatweg der Wohnanlage aus führte eine abschüssige Rampe hinunter zur Tiefgarage. Im schneereichen März 2006 wollte das Paar nachmittags einen Spaziergang machen. Der Wetterdienst hatte "verbreitet Glätte durch Eis und Schnee" angekündigt. Daher wollte die Frau aus dem Auto in der Tiefgarage einen Regenschirm holen.

Doch so weit kam sie erst gar nicht: Auf der eisigen Rampe rutschte die Seniorin aus und brach sich beim Sturz den linken Knöchel. Zwei Wochen lag sie in der Klinik. Zuhause benötigte die Verletzte lange einen Rollstuhl, weil sie (infolge eines früheren Unfalls) rechts ein steifes Knie hatte. Die Mieterin verklagte den Verwalter und den Hausmeister, dem dieser das Räumen und Streuen übertragen hatte, auf Entschädigung.

Sie seien für den Unfall verantwortlich, fand auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (14 U 107/07). Es sprach der Frau Ersatz für die Behandlungskosten zu und 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Mieterin sei auf einer nicht abgestreuten Eisfläche ausgerutscht. Auch ein hilfreicher Nachbar und die Rettungssanitäter hätten bekundet, dass die Rampe "spiegelglatt" gewesen sei. Der Hausmeister habe offenkundig nur die Wege geräumt.

Doch die Räum- und Streupflicht bei Schneefall umfasse bei einer Wohnanlage auch den Personenzugang zur Tiefgarage. Die Rampe zu streuen sei an solchen Tagen eindeutig geboten: Niederschläge gelangten durch die Öffnungen der Gittertür bis in die Garage hinein, der Bodenbelag der Rampe sei bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt mit einem Eisfilm überzogen.

Auch der Verwalter hafte unabhängig von eigenem Verschulden für die Unfallfolgen mit: Wenn er mit einem Hausmeister einen Vertrag schließe - nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen Namen -, bediene er sich eines Dritten, um seine Streupflicht zu erfüllen. Dann hafte er auch für dessen Fehler.