Zugiger Penthouse-Wintergarten

Haftet der zweite Architekt für Planungsfehler des gekündigten ersten Architekten?

onlineurteile.de - Der Bauherr hatte Architekt A damit beauftragt, ein Wohn- und Geschäftshaus mit Penthouse zu planen und die Bauarbeiten zu überwachen. Wegen diverser Streitereien zwischen A und dem Bauherrn kündigte dieser den Architektenvertrag. Ersatz wurde gesucht und gefunden: Architekt B stellte das Bauprojekt fertig.

Schon bald stellte sich heraus, dass die Dachschrägen des zum Penthouse gehörenden Wintergartens nicht gut gedämmt waren. Durch so genannte "Wärmebrücken" entwich Heizenergie und pfiff der Wind. Diesem Mangel lag die Planung des Architekten A zugrunde, die B übernommen hatte.

Für die Kosten der Mängelbeseitigung müsse B geradestehen, fand der Bauherr - B wiederum verwies auf die Baupläne von A. Für dessen Fehler bei der Planung des Wintergartens hafte er nicht. Da befinde er sich im Irrtum, erklärte ihm das Oberlandesgericht Karlsruhe (19 U 100/09).

B habe nicht einfach die Arbeiten des Erstarchitekten zu Ende bringen sollen. Sein Auftrag habe explizit gelautet, Planung und Bauaufsicht vollständig zu übernehmen. Er habe sich also auf die Planungen von A nicht verlassen dürfen, sondern hätte diese sorgfältig überprüfen müssen. Wenn B auf dessen Pläne zurückgreife, mache er sich diese Pläne zu eigen. Lägen Fehler vor, müsse er die Fehler korrigieren.