Zum Begriff der "Dienstbarkeit" eines Grundstücks
onlineurteile.de - Durch Eintrag in das Grundbuch können Grundstückseigentümer in der Verfügung über ihr Grundstück eingeschränkt werden, z.B. wenn es zur Durchleitung von Kabeln oder Gas benötigt wird. Dann wird ins Grundbuch eine "Dienstbarkeit" eingetragen. Das bedeutet: Der Eigentümer muss es hinnehmen, dass sein Grund und Boden für diesen speziellen Zweck von Dritten benutzt wird.
In Nürnberg stritt ein Grundstückseigentümer mit der Stadt, weil diese in Bezug auf mehrere Grundstücke deren Nutzung im Grundbuch festgelegt hatte: "Der jeweilige Eigentümer ... verpflichtet sich gegenüber der Stadt N.", die dort gebauten Anwesen für immer "als Studentenwohnungen mit Büros und Läden" zu benutzen. Dies wurde im Grundbuch als Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt eingetragen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht gab dem Grundstückseigentümer Recht und entschied, dass der Eintrag zu löschen ist (2Z BR 224/04). Per "Dienstbarkeit" könne der Eigentümer verpflichtet werden, bestimmte Handlungen auf seinem Grundstück zu unterlassen oder eine bestimmte Nutzung durch Dritte zu dulden. Der Eigentümer könne aber nicht zu positivem Tun verpflichtet werden, also dazu, das Grundstück in einer ganz bestimmten Weise zu nutzen.