Zur Abrechnung von Unfallschäden
onlineurteile.de - Die Frau hatte trotz Totalschadens am Auto Glück im Unglück gehabt und blieb unverletzt. Für den Wagen gab ihr die Werkstatt allerdings nur noch 200 Euro. Mit einigem Aufwand fand die Autofahrerin schließlich einen Gebrauchtwagen desselben Typs für 3.464 Euro. Das traf sich gut, weil der Kfz-Sachverständige ermittelt hatte, ein Ersatzauto käme auf 4.834,93 Euro ("Wiederbeschaffungswert"). Davon sei der geschätzte Restwert des Unfallwagens (240 Euro) abzuziehen, so stand es im Gutachten.
Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers zahlte genau diesen Betrag. Damit bekam die Frau also mehr, als sie für den fahrbaren Ersatz ausgegeben hatte. Dennoch wollte sie weitere 371 Euro herausschlagen (Ersatz für Nebenkosten wie Telefon und Überführung des Ersatzfahrzeugs). Doch der Bundesgerichtshof stellte klar: Entweder wird der Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet (also gemäß den geschätzten Zahlen = fiktiv) oder die konkret entstandenen Kosten werden ersetzt (VI ZR 174/05).
Eine Mischung dieser zwei Möglichkeiten komme nicht in Frage. Die Frau habe sich für die erste Variante entschieden. Deswegen erhalte sie den vom Gutachter geschätzten Wiederbeschaffungswert - nicht aber zusätzlich die konkret bezahlten Nebenkosten. Niemand solle aus einem Unfall Gewinn schlagen.
(Vertretbar sei allerdings, dass als Restwert des Unfallautos nicht der vom Gutachter geschätzte Wert (240 Euro) gelte, sondern vom Preis des Ersatzwagens der tatsächlich erzielte Restwert (200 Euro) abgezogen werde. Dies stelle keine Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung dar; vielmehr sei der tatsächliche Restwert als Grundlage der Schätzung anzusehen.)