Zur Ausführung von Schönheitsreparaturen
onlineurteile.de - Ein Mietvertrag von 1979 enthielt folgende Klausel: "Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Schönheitsreparaturen ... mindestens in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen: bei Küche, Bad und Toilette alle zwei Jahre, bei allen übrigen Räumen alle fünf Jahre".
Seit zwanzig Jahren habe die Mieterin keine Schönheitsreparaturen durchgeführt, beanstandete der Vermieter im Herbst 2000 und forderte sie schriftlich dazu auf. Als danach nichts geschah, verlangte er von ihr einen Vorschuss von 4.825 Euro, um damit die Wohnung zu renovieren. Obwohl Schönheitsreparaturen nach 20 Jahren sicher dringend nötig waren, scheiterte der Vermieter mit seiner Zahlungsklage - an der Fristenregelung im Mietvertrag. Der Bundesgerichtshof erklärte sie für unzulässig (VIII ZR 361/03).
Der Vermieter dürfe zwar Schönheitsreparaturen vertraglich auf den Mieter abwälzen. In diesem Mietvertrag werde der Mieterin aber ein "Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt", so die Richter. Nach der einschlägigen Klausel müsste der Mieter für Küche und Bad alle zwei Jahre den Maler bestellen, ob die Räume nun renovierungsbedürftig seien oder nicht. Allgemein üblich seien bei Küche, Bad und Dusche drei Jahre, bei Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten fünf Jahre und bei weiteren Nebenräumen sieben Jahre.
Vertragsklauseln sollten außerdem nicht dazu führen, dass der Mieter Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf auszuführen habe. Da die Vertragsklausel im konkreten Fall nichtig sei, entfalle für die Mieterin jede Verpflichtung, Schönheitsreparaturen selbst in Auftrag zu geben oder dem Vermieter dafür einen Vorschuss zu zahlen.