"Zusätzlich 2 Flaschen GRATIS"

Der Händler muss den Grundpreis für ein Getränk inklusive Zugabe angeben

onlineurteile.de - Eine Lebensmittel-Handelskette rührte die Werbetrommel für ein Erfrischungsgetränk. Es wurde in Kästen mit zwölf 1-Liter-Flaschen verkauft. "Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS" lautete das Sonderangebot des Lebensmittelhändlers.

In den Werbeanzeigen war den Vorschriften entsprechend auch der Grundpreis für das Produkt angegeben, bezogen auf einen Liter des Erfrischungsgetränks. 57 Cent koste der Liter, stand da — das entsprach dem Preis des Kastens, geteilt durch 14 Liter.

Eine Verbraucherzentrale kritisierte diese Angabe als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Grundpreis sei so zu ermitteln, dass der Kastenpreis durch 12 (Liter) geteilt werde. Also liege der Grundpreis höher, er betrage 0,67 Euro. Eine Gratis-Zugabe habe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Eine zu niedrige Preisangabe verzerre den Wettbewerb und führe die Verbraucher in die Irre.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Unterlassungsklage der Verbraucherschützer ab (6 U 174/11). Die Pflicht für den Handel, Grundpreise anzugeben, solle es den Verbrauchern erleichtern, verschiedene Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen zu vergleichen. Biete der Händler eine Gratis-Zugabe an, sei es sinnvoll, dem Kunden den Preis unter Einrechnung der Zugabe zu nennen, also den Grundpreis aus der Gesamtmenge inklusive der Zugabe zu errechnen.

Denn in einen Preisvergleich werde der Verbraucher auch die zwei kostenlos erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Händler den Preis so errechnen, wie die Verbraucherzentrale vorschlage, müsste der Kunde die Gratisflaschen selbst dazurechnen, um dieses Angebot mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können. (Die Verbraucherzentrale hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)