Zusammenstoß auf dem Kunden-Parkplatz

Vorfahrtsregeln gelten hier nur eingeschränkt: "Aufpassen" lautet die Devise

onlineurteile.de - Im Juni 2006 stießen auf dem Kundenparkplatz eines Münchner Supermarkts zwei Autos zusammen. Eine Kundin durchquerte mit ihrem Mercedes das Gelände, eine Opel-Fahrerin fuhr ihr von links in die Seite. Der beschädigte Mercedes wurde in eine Werkstatt abgeschleppt. Eine Reparatur lohne sich nicht mehr, erklärte der Kfz-Sachverständige.

Die Mercedes-Besitzerin forderte daraufhin von der Kontrahentin ca. 2.000 Euro Schadenersatz: Schließlich habe diese ihr die Vorfahrt ("Rechts vor Links") genommen und den Mercedes völlig übersehen. Doch beim Amtsgericht München erfuhr die Klägerin, dass auf Parkplätzen die Regeln zur Vorfahrt im Straßenverkehr nur eingeschränkt gelten (343 C 28802/06).

Der von rechts kommende Fahrer dürfe nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihm Vorrang eingeräumt werde, so der Amtsrichter. Die Verkehrsführung sei auf Parkplätzen oft nicht ganz eindeutig, außerdem müsse man ständig mit rangierenden Fahrzeugen rechnen. Daher müssten hier alle Verkehrsteilnehmer besonders aufmerksam fahren und sich gegenseitig verständigen. Die Geschwindigkeit dürfe höchstens zehn km/h betragen, damit jeder jederzeit bremsen könne.

An keine dieser Regeln habe sich die Mercedes-Fahrerin gehalten. Sie sei nicht nur schneller gefahren, wie Zeugen bestätigten. Die Klägerin habe auch nicht nach links oder rechts geschaut. Sie habe also selbst nicht genug aufgepasst - dieser Vorwurf treffe keineswegs nur die Opel-Fahrerin. Deshalb müsse jede der beiden Damen die Hälfte der Reparaturkosten übernehmen.