Zusammenstoß auf der Rutschbahn

Im Freibad ist keine lückenlose Kontrolle möglich

onlineurteile.de - Sie war die große Attraktion im städtischen Freibad: die vier Meter breite und 27 Meter lange Wasserrutsche. Im Auslauf dieser Rutsche stießen zwei Jugendliche so unglücklich aufeinander, dass einer von ihnen am Kiefer verletzt wurde und einen Zahn einbüßte. Vom kommunalen Betreiber des Freibads verlangte der 16-Jährige Schadenersatz und warf ihm vor, die Besucher des Bads nur unzulänglich vor dieser gefährlichen Rutsche zu warnen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart konnte auf Seiten der Verantwortlichen jedoch kein schuldhaftes Fehlverhalten erkennen (4 U 119/03). Am Einstieg der Rutsche stehe eine Tafel mit Hinweisen für die Benutzer. Unter anderem werde auch durch ein Symbol darauf aufmerksam gemacht, dass ein Sicherheitsabstand einzuhalten sei. Wie viel, müsse jeder Rutscher selbst einschätzen; denn das hänge davon ab, wie viele Personen gleichzeitig rutschten. Des Weiteren beaufsichtige ein Bademeister ständig Schwimmbecken und Rutsche. Natürlich könne dieser nicht jeden Badenden in jedem Augenblick beobachten, eine lückenlose Kontrolle sei nicht möglich.

Erfahrungsgemäß sei es weder durch Aufsichtspersonen, noch durch Warntafeln zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche ihrem Spieltrieb folgten und im Überschwang Sicherheitsvorschriften missachteten. Die Folgen dieses Überschwangs seien nicht der Kommune bzw. ihren Mitarbeitern anzulasten, solche Vorfälle zählten vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko. Bei einer breiten Familienrutsche - erkennbar dafür gedacht, mehreren Personen zugleich das Rutschen zu ermöglichen - liege die Gefahr von Kollisionen für jedermann auf der Hand. Ein 16-Jähriger könne dies einschätzen.