Zwanzig Jahre keine Betriebskosten abgerechnet
onlineurteile.de - Der Mietvertrag, der 1982 unterschrieben worden war, hatte sich über die Jahre als äußerst günstig für die Mieter erwiesen. Denn was die Nebenkosten betraf, hatte die Vermieterin darin eine Vorauszahlung von nur 40 DM, also gut 20 Euro, festgelegt. Zwar wollte sie die Betriebskosten jährlich "richtig" abrechnen, dazu raffte sich die Vermieterin aber nie auf. Kein einziges Mal kamen Nachforderungen auf die Mieter zu.
Alles änderte sich aber, als die alte Dame starb und ihr Sohn das Haus erbte. Der neue Vermieter schickte im Oktober 2004 für 2003 eine Abrechnung und verlangte eine Nachzahlung von 946,85 Euro. Die Mieter pochten auf ihr "Gewohnheitsrecht": Über 20 Jahre sei es bei der kleinen "Vorauspauschale" geblieben. Wenn so lange keine Abrechnung erfolge, könne man doch wohl darauf vertrauen, dass das auf Dauer so bleiben werde.
Dies verneinte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 14/06). Allein aus der Gewohnheit der Vermieterin, die Nebenkosten nicht abzurechnen, könne man nicht darauf schließen, dass sie stillschweigend den Mietvertrag zu ihrem Nachteil verändern wollte. Die Vermieterin habe nicht auf ihre Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet, indem sie das Abrechnen unterließ.
Vertrag sei Vertrag: Der Vermieter habe daher Anspruch auf die Nachzahlung. Die Mieter könnten lediglich davon ausgehen, dass es keine Nachforderungen mehr aus den Jahren vor 2003 geben werde.