Zwecks Lohnsenkung gekündigt
onlineurteile.de - Eine Arbeiterin war seit 1989 in einer Spinnerei beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttolohn von 24 DM je Stunde. Weil man weniger Arbeitskräfte benötigte, einigten sich Geschäftsleitung und Betriebsrat 1996 darauf, die Arbeiterin an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen, mit 21,72 DM Stundenlohn. Vier Jahre später wurde der Frau dann ordentlich gekündigt. Es handelte sich um eine so genannte Änderungskündigung: Denn gleichzeitig bot man ihr an, eine geringer bezahlte Tätigkeit in der Kantine anzunehmen.
Die Kündigungsschutzklage der Arbeiterin hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg (2 AZR 292/01). Mit der Änderungskündigung strebe der Arbeitgeber eine erhebliche Lohnsenkung an, das sei ein schwerwiegender Eingriff in das vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Eine solche Maßnahme sei nur gerechtfertigt, wenn betriebliche Sachzwänge sie unbedingt erforderten. Aktueller Geldmangel des Unternehmens zähle dazu nicht, denn Verträge seien grundsätzlich einzuhalten.
Wenn allerdings durch die Personalkostenstruktur ernste Verluste entstünden, die in absehbarer Zeit dazu führen würden, dass die Belegschaft weiter vermindert oder gar der Betrieb dicht gemacht werden müsste - dann kämen Änderungskündigungen in Frage. Vorher müsse der Arbeitgeber aber alle "milderen Mittel" ausschöpfen. Dies sei hier nicht annähernd geschehen, die Kündigung daher nichtig.