Zwei Buben zündeln auf dem Reiterhof
onlineurteile.de - Die Besitzerin eines Reiterhofs, Frau H, war zum zweiten Mal verheiratet. Beide Partner hatten aus erster Ehe ein Kind: Frau H einen siebenjährigen Jungen, ihr Ehemann einen fast 10-jährigen Jungen, der bei der Mutter wohnte. Auf dem Reiterhof war er öfter zu Besuch, so auch am fraglichen Tag.
Nach dem Mittagessen erlaubte die Oma den zwei Kindern, draußen spielen zu gehen. Irgendwie müssen die Jungs an ein Feuerzeug oder an Streichhölzer gekommen sein: Jedenfalls entzündeten sie beim Spielen Stroh in einer Scheune. Das Feuer griff auf Stallungen mit Pferdeboxen über, die vollständig zerstört wurden.
Frau H verklagte den (über seine Mutter haftpflichtversicherten) Zehnjährigen auf rund 737.000 Euro Schadenersatz. Alle Gerichtsinstanzen kamen zu dem Schluss, dass er für den Brandschaden verantwortlich war. Strittig war bis zuletzt, ob Frau H und ihr Mann ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten — das hätte ihren Anspruch auf Entschädigung gemindert —, weil sie die Kinder unbeaufsichtigt ließen. Der Bundesgerichtshof verneinte dies (VI ZR 3/11).
Das Maß der gebotenen Aufsicht richte sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder. Bei Kindern ab sieben Jahren sei keine Überwachung auf Schritt und Tritt mehr nötig, im Gegenteil. Sie bräuchten Freiraum beim Spielen, um sich zu entwickeln. In einem landwirtschaftlichen Betrieb, wo besondere Brandgefahr durch Stroh bestehe, müsse man sie allerdings sehr eindringlich vor den Risiken des Spiels mit dem Feuer warnen und den Umgang mit Zündmitteln sorgfältig überwachen. Das sei hier aber geschehen.
Nur wenn es einen Anlass dafür gebe (früheres Zündeln), müssten Eltern regelmäßig die Taschen der Kinder kontrollieren und ihr Treiben überwachen. Keiner der Jungen sei jedoch bisher mit einschlägigen Streichen aufgefallen. Dem Ehepaar H sei auch nicht vorzuwerfen, dass sie die Halle nicht abschlossen: Zündmittel seien auf dem Reiterhof nicht frei zugänglich und es gab für die Eltern keinen Grund anzunehmen, die Kinder würden in der Halle zündeln.