Zwei Fahrzeuge einer Versicherungsnehmerin stoßen zusammen
onlineurteile.de - Bei einem Verkehrsunfall wurde der BMW einer Unternehmerin beschädigt - von einem Lastwagen, den die Geschäftsfrau bei der gleichen Versicherung haftpflichtversichert hatte. 3.218 Euro kostete die Reparatur, dafür sollte der Versicherer aufkommen. Doch der winkte ab: Für einen "Eigenschaden" (d.h. ein Schaden, der durch ein anderes Fahrzeug des geschädigten Versicherungsnehmers verursacht wurde) müsse er nicht einstehen.
Es handle sich nicht um einen Eigenschaden, so die Unternehmerin, denn sie habe den Laster zum Unfallzeitpunkt schon an den Zeugen M verkauft gehabt, der den Laster auch bei dem Zusammenstoß lenkte. Die Zahlungsklage der Unternehmerin gegen den Versicherer wurde vom Landgericht Erfurt abgewiesen (2 S 343/05). Begründung: Über den (angeblichen) Verkauf habe die Unternehmerin die Versicherung nicht informiert.
Solange der Versicherer nichts davon wisse, dass der Eigentümer eines versicherten Fahrzeugs gewechselt habe, müsse der Versicherer dieses Argument nicht gegen sich gelten lassen, so das Landgericht. In Unkenntnis des Verkaufs dürfe er die Verkäuferin weiterhin als Versicherungsnehmerin behandeln. Die Unternehmerin sei im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung nach wie vor als Eigentümerin des Lasters anzusehen und habe daher keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen für den BMW.