Zweifache Provision für Maklerin?
onlineurteile.de - Von einem Wohnungseigentümer erhielt eine Maklerin im September 2008 den Auftrag, seine Wohnung zu verkaufen. Bei der Besichtigung der Räume mit Interessenten wandte sich der Mieter an die Maklerin und sagte ihr, er würde die Wohnung auch gerne kaufen. Daraufhin schickte ihm die Maklerin die Unterlagen. Darin war unter anderem erwähnt, dass eine Provisionspflicht für beide Vertragsparteien in Betracht kam.
Anschließend sprach die Maklerin noch zwei Mal mit dem Mieter, sandte ihm dann den Kaufvertrag zu. Einige Wochen später wurde beim Notar der Kaufvertrag durchgesprochen. Darin stand ausdrücklich, dass sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer für die Transaktion Vermittlungsprovision zahlen müssten. Der Vertrag wurde so unterschrieben.
Doch nach dem Vertragsschluss verweigerte der Käufer die Provision. Er habe mit der Maklerin keinen Vermittlungsvertrag geschlossen. Außerdem sei es - wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts - unzulässig, dass ein Makler beide Vertragsparteien vertrete. Das sei nicht prinzipiell ausgeschlossen, widersprach das Amtsgericht München, und bejahte den Provisionsanspruch der Maklerin (121 C 1836/10).
Eine Doppeltätigkeit müsse allerdings für die Beteiligten transparent sein. Im konkreten Fall sei sie unmissverständlich offen gelegt worden. Bereits das Exposé für das Kaufobjekt habe einen einschlägigen Hinweis enthalten. Im Entwurf des Kaufvertrages, den der Käufer ausgiebig habe studieren können, seien die Einzelheiten erläutert worden.
Beim Notar sei der Vertragsinhalt erneut besprochen worden. Von Zeitdruck könne angesichts dieses Ablaufs nicht die Rede sein. Der Käufer sei sich bei der Unterschrift unter den Vertrag seiner Zahlungspflicht bewusst gewesen - das zeige gerade sein Einwand, er habe gehofft, über die Provision noch einmal verhandeln zu können.